Satzung der Marine-Segler-Vereinigung Helgoland e. V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Marine-Segler-Vereinigung Helgoland e.V. - die Abkürzung MSV Helgoland e.V..
(2) Der Sitz und der Gerichtsstand des Vereins ist Helgoland.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister Pinneberg mit der Vereinsnummer: 25 VR 534 eingetragen.
(4) Der Stander der MSV Helgoland e.V. zeigt einen schwarzen unklaren Anker in grünem Kreis auf weißem Grund mit roter Borde. 
(5) Im internen dienstlichen Sprachgebrauch an der Führungsakademie der Bundeswehr wird der Verein zusätzlich als - Segelsport AG FüAkBw - geführt. Bei internem dienstlichen Schriftverkehr ist die Segelsport AG FüAkBw rechts durch das “Molem” der Akademie abgebildet.



§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirktlicht insbesondere durchdas natur- und landschaftsverträgliche Segeln auf der Grundlage des Amateurgedankens als Freizeit- und Breitensport auf See und Binnengewässern durch Ausbildung und Übung. Er fördert insbesondere die seglerische Ausbildung für nationale und internationale Lehrgangsteilnehmer an der Führungsakademie der Bundeswehr und wirbt für den Gedanken der Seefahrt. 
(4) Der Verein strebt an, den Mitgliedern umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Segelsports zu vermitteln sowie die kameradschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und auch zu Angehörigen und Freunden der Marine sowie Personen, die den maritimen Gedanken nahestehen, zu pflegen.
(5) Der Verein ist Mitglied des Deutschen-Segler-Verbandes.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
(2) Der Verein hat

 - ordentliche Mitglieder

 - fördernde Mitglieder und

 - Ehrenmitglieder

(3) Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen und Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind. Sie haben volle Rechte und Pflichten gemäß § 4.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Neu aufgenommene Mitglieder sind auf der dem Aufnahmeantrag folgenden Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern vorzustellen. 
(6) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben kein Stimmrecht.
(7) Jedes Ordentliche Mitglied kann beim Vorstand schriftlich einen begründeten Antrag stellen, seine Mitgliedschaft für eine zuvor bestimmte Zeit ruhen zu lassen. Der Vorstand hat diesen Antrag schriftlich zu beantworten. In der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht. 
(8) Ehrenmitglieder werden aufgrund ihrer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit ernannt. Sie haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch nicht verpflichtet, Beiträge und Umlagen zu zahlen und Arbeitsstunden zu leisten.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
(10) Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen diese Frist verkürzen.
(11) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung nach Mehrheitsbeschluß. Vor der Entscheidung ist das Mitglied ausreichend anzuhören.
(12) Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere:

 - wiederholte und grobe Verstöße gegen die Satzung, sowie gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung

 - Schädigung des Ansehens des Vereins,

 - unehrenhaftes Verhalten

 - Nichtzahlung des Beitrages oder anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung

(13) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Verbindlichkeiten sind schnellstmöglich zu begleichen.


§ 4 Rechte und Pflichen der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Vereins bestmöglichst zu fördern.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlußfassung an die Mitgliederversammlung zu stellen.
(3) Alle Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes einzuhalten.
(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen in der Höhe verpflichtet, wie sie die Mitgliederversammlung beschlossen hat.
(5) Die fördernden Mitglieder sind zur Ableistung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsleistungen verpflichtet. In begründeten Fällen kann ein Mitglied auf Antrag als Äquivalent für diese Arbeitsleistungen einen zu erbringenden, vom Vorstand festgelegten, Geldbetrag einzahlen.
(6) Die Nutzung des Vereinsbesitzes (Motorboot und Segelboote, etc.) wird durch die Nutzungsordnung geregelt. Die Nutzungsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich. Sie wird bei Bedarf aktualisiert und in der gültigen Fassung auf den Booten ausgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den jeweils aktuellen Stand selbständig zu informieren. Die Nutzungsordnung kann nur durch Beschluss des Vorstandes geändert werden.
(7) Jedes Mitglied haftet für das von ihm oder seinen Angehörigen benutzte Vereinseigentum. Näheres wird in der Nutzungsordnung geregelt.



§ 5 Finanzierung und Haushalt

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein wird aus Beiträgen, Zuwendungen und Umlagen finanziert. Für Neueintritte wird ein Vermögensausgleich erhoben. 
(3) Hierzu gibt sich der Verein eine Gebührenordnung.
(4) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils im zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres fällig. 
(5) Für die Nutzung der Boote wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(6) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung und einen Finanzplan für das laufende Jahr vor. 
 Die Bestätigung erfolgt durch einfache Mehrheit.
(7) Die Erfüllung des Finanzplanes regelt der Vorstand.
(8) Abweichungen vom Haushalt, die eine Mehrbelastung der Mitglieder nach sich ziehen, bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Führung der laufenden Geschäfte des Verein,Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen,Einberufung der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglied kann nur der werden, der voll geschäftsfähig ist. 

 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (zugleich Segelsportoffizier der FüAkBw), 

 und fünf Beisitzer von denen einer 

Kassenwart und einer Segelwart (Bootswart) ist.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können den Verein im Rechtsverkehr jeweils allein vertreten, der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
(4) Zur Erreichung einer kontinuierlichen Geschäftsführung des Vereins sind die Neuwahlen zum Vorstand so vorzunehmen, dass jährlich höchstens 2 Mitglieder des Vorstands ausscheiden. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, muss eine Ersatzwahl für die Dauer der noch verbleibenden Amtsperiode des ursprünglich gewählten Vorstandsmitgliedes erfolgen. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen zugelassen.


 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder fordern.
(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind. Sie kann schriftlich oder per Email erfolgen. Soweit ein Mitglied über keine Email-Adresse verfügt oder es ausdrücklich verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, dieses Mitglied schriftlich einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen; ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels bzw. die Absendung der Emails
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Ein Mitglied kann sein Votum schriftlich einem anderen Mitglied für jeweils eine Mitgliederversammlung übertragen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden. 
(6) Auf Mitgliederversammlungen werden Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
(7) Beschlüsse zu Satzungsänderungen auf Grund eines Antrages bedürfen der Anwesenheit von mindestens einem Fünftel aller Ehren- und Vollmitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ebenso für Änderungen, die sich aus der Mitgliedschaft in einem Dachverband ergeben, ist der Vorstand ermächtigt.
(8) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen und Abstimmungen über Personen hat eine geheime Abstimmung stattzufinden, wenn dies von mindestens einem Mitglied gefordert wird.
(9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 

Beschlussfassung über Jahres-, Kassen- und PrüfungsberichteEntlastung des VorstandesBehandlung der Anträge des Vorstandes bzw. der MitgliederFestsetzung der Beiträge und GebührenGenehmigung des Haushaltsvoranschlages für das GeschäftsjahrWahl des Vorstandes Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören. 

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss und innerhalb von 4-Wochen allen Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt zu geben ist.



§ 8 Kassenprüfer


Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht, sämtliche Buchhaltungsunterlagen, die Jahresabrechnung sowie die Kassen- und Bankbestände jährlich zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine Wiederwahl bis zur Dauer von zwei Amtsperioden ist zulässig. 



§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel aller Ehren- und Vollmitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Zur Auflösung des Vereins beziehungsweise zur Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein ist auf Antrag

 - des Vorstandes, oder 

 - von 50 v.H. der ordentlichen Mitglieder 

 eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt einzuberufen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen und an die 

 Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

(4) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand.


 

§ 10 Annahme und Gültigkeit dieser Satzung 

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2010 beschlossen worden und gilt ab 01. Juli 2010.


 

Hamburg, den 20. Mai 2010


 

1.Vorsitzender Protokollführer